A. Verwaltungsentscheide 1543 keitsgründen zu erlassen. Da die nutzlose Disposition auf die Auskunft der Bodenrechtskommission zurückzuführen ist, sind die Nachvermessungskos-ten durch die Staatskasse (Bodenrechtskommission) zu tragen. 4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Weiterverrechnung der Vermessungskosten an den Rekurrenten in diesem Einzelfall ausschliesst. Die Verfügung der Gemein-de X. ist somit aufzuheben und die Kosten der Nach
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2015 1543
A. Verwaltungsentscheide 1543 keitsgründen zu erlassen. Da die nutzlose Disposition auf die Auskunft der Bodenrechtskommission zurückzuführen ist, sind die Nachvermessungskos-ten durch die Staatskasse (Bodenrechtskommission) zu tragen.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine Weiterverrechnung der Vermessungskosten an den Rekurrenten in diesem Einzelfall ausschliesst. Die Verfügung der Gemein-de X. ist somit aufzuheben und die Kosten der Nach
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