A. Verwaltungsentscheide 1540 Einteilung als Erschliessungsstrasse spricht, mit welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 StrV bis zu 250 Wohneinheiten erschlossen werden können. Es bestehen zu-dem keine Anhaltspunkte, dass der Einlenker ein höheres Verkehrsaufkom-men aufweist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass im Bereich des Einlenkers ein Geschäft vorhanden ist und Lastwagenfahrten an der Tages-ordnung sind. Damit sind für den fraglichen Strassenabschnitt die Anforde-rungen für Sammelstrassen ge
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2015 1540
A. Verwaltungsentscheide 1540 Einteilung als Erschliessungsstrasse spricht, mit welcher gemäss Art. 3 Abs. 3 StrV bis zu 250 Wohneinheiten erschlossen werden können. Es bestehen zu-dem keine Anhaltspunkte, dass der Einlenker ein höheres Verkehrsaufkom-men aufweist, woran auch der Umstand nichts ändert, dass im Bereich des Einlenkers ein Geschäft vorhanden ist und Lastwagenfahrten an der Tages-ordnung sind. Damit sind für den fraglichen Strassenabschnitt die Anforde-rungen für Sammelstrassen ge
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