B. Gerichtsentscheide 3637 5. Schuldbetreibung und Konkurs 3637 Replikrecht. Darstellung der geltenden Rechtsprechung sowie der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Aus den Erwägungen: 4.1 Das Rechtsöffnungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein rasches Verfahren. Der geforderten Raschheit entspricht, dass die eidge-nössische Zivilprozessordnung die Rechtsöffnung in das Summarium verweist (Art. 251 lit. a ZPO). Der Richter hat dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuche
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 3637
B. Gerichtsentscheide 3637
5. Schuldbetreibung und Konkurs 3637 Replikrecht. Darstellung der geltenden Rechtsprechung sowie der Praxis im Kanton Appenzell Ausserrhoden. Aus den Erwägungen: 4.1 Das Rechtsöffnungsverfahren ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein rasches Verfahren. Der geforderten Raschheit entspricht, dass die eidge-nössische Zivilprozessordnung die Rechtsöffnung in das Summarium verweist (Art. 251 lit. a ZPO). Der Richter hat dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuche
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