B. Gerichtsentscheide 3634 3634 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung des Vermittlers we-gen Säumnis. Gegen eine Abschreibung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO steht die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, falls ein nicht leicht wieder-gutzumachender Nachteil droht. Vollmacht. Eine Verspätung von 8 Minuten bei der Einreichung einer Voll-macht an der Schlichtungsverhandlung durch einen Rechtsvertreter liegt in-nerhalb der Toleranzbandbreite (Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 206 Abs. 1 Z
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 3634
B. Gerichtsentscheide 3634 3634 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung des Vermittlers we-gen Säumnis. Gegen eine Abschreibung nach Art. 206 Abs. 1 ZPO steht die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO offen, falls ein nicht leicht wieder-gutzumachender Nachteil droht. Vollmacht. Eine Verspätung von 8 Minuten bei der Einreichung einer Voll-macht an der Schlichtungsverhandlung durch einen Rechtsvertreter liegt in-nerhalb der Toleranzbandbreite (Art. 68 Abs. 3 ZPO, Art. 206 Abs. 1 Z
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG