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ARGVP 2014 3621

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3621 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hinge-gen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer sei-ner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung ei-ner Massnahme nach Art

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 3621

B. Gerichtsentscheide 3621 im Bett lag, und zweitens das kurze Zeit später stattfindende Gerangel. Bei letzterem handelt es sich um ein wechselseitiges Ereignis, das im Rahmen der häuslichen Gewalt unbeachtlich bleiben muss (vgl. oben E. 4.6). Hinge-gen lag eine einseitige Gewaltanwendung vor, als der Beschwerdeführer sei-ner im Bette liegenden Frau einen Stoss versetzt hat. Es muss nicht geprüft werden, ob dieses Ereignis für sich alleine genügen würde, die Anordnung ei-ner Massnahme nach Art

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