A. Verwaltungsentscheide 1531 deren Einhaltung irgendwelche bauliche Vorkehrungen in der S2 legitimiert werden. In Bezug auf die bestehenden Bauten und Anlagen in der Schutzzo-ne S2 kann auf S. 4 der Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden, wo festgehalten wird, dass diese bei Erlass der Schutzzone entweder bereits be-standen oder ebenfalls mit denselben Auflagen bewilligt wurden. Was die an-geblich mangelnde Qualität des Wassers und das fehlende öffentliche Inte-resse am Schutz der betr
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 1531
A. Verwaltungsentscheide 1531 deren Einhaltung irgendwelche bauliche Vorkehrungen in der S2 legitimiert werden. In Bezug auf die bestehenden Bauten und Anlagen in der Schutzzo-ne S2 kann auf S. 4 der Stellungnahme der Vorinstanz verwiesen werden, wo festgehalten wird, dass diese bei Erlass der Schutzzone entweder bereits be-standen oder ebenfalls mit denselben Auflagen bewilligt wurden. Was die an-geblich mangelnde Qualität des Wassers und das fehlende öffentliche Inte-resse am Schutz der betr
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