A. Verwaltungsentscheide 1529 c) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Interessen der Öffentlichkeit die Inte-ressen des Rekurrenten überwiegen. Wie bereits aufgezeigt, kann eine Ge-fährdung von Personen durch mildere und allenfalls geeignetere Massnah-men als das Nutzungsverbot verhindert werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Rekurrenten, der aufgrund der Grundbuchanmerkung er-hebliche Schwierigkeiten haben dürfte, die Parzelle Nr. Y zu verkaufen oder für die Sanierungsarbeiten b
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 1529
A. Verwaltungsentscheide 1529
c) Schliesslich ist zu prüfen, ob die Interessen der Öffentlichkeit die Inte-ressen des Rekurrenten überwiegen. Wie bereits aufgezeigt, kann eine Ge-fährdung von Personen durch mildere und allenfalls geeignetere Massnah-men als das Nutzungsverbot verhindert werden. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Rekurrenten, der aufgrund der Grundbuchanmerkung er-hebliche Schwierigkeiten haben dürfte, die Parzelle Nr. Y zu verkaufen oder für die Sanierungsarbeiten b
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