A. Verwaltungsentscheide 1527 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Foto-montage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen je-doch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammen-hängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend ange-passt, womit die geplanten
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 1527
A. Verwaltungsentscheide 1527 Aussage des Planverfassers nur auf die fehlerhafte Projektion bei der Foto-montage zurückzuführen ist. In Wirklichkeit besteht zwischen den Modulen je-doch ein nahtloser Übergang, womit diese als kompakte Flächen zusammen-hängen. Damit erfüllt das Bauvorhaben sowohl die Voraussetzung von Art. 32a Abs. 1 RPV lit. d als auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV. Daher gilt dieses i.S.v. Art. 18a Abs. 1 RPG als genügend ange-passt, womit die geplanten
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