A. Verwaltungsentscheide 1526 die Verkehrssicherheit gestellt werden als bei Strassen. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die H. und somit auch der Strassenteil im Bereich des Baugrundstücks als private Strasse i.S.v. Art. 11 BauR und nicht als Weg einzustufen ist. Weil die Strasse unvermarkt (nicht ausparzelliert) und Art. 59 StrG (noch) nicht anwendbar ist, gilt für Haupt- und Nebenbauten der baureglementarische Abstand von 7.0 m ab Strassenm
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 1526
A. Verwaltungsentscheide 1526 die Verkehrssicherheit gestellt werden als bei Strassen. In Anbetracht dieser Umstände kommt das Departement Bau und Umwelt zum Schluss, dass die H. und somit auch der Strassenteil im Bereich des Baugrundstücks als private Strasse i.S.v. Art. 11 BauR und nicht als Weg einzustufen ist. Weil die Strasse unvermarkt (nicht ausparzelliert) und Art. 59 StrG (noch) nicht anwendbar ist, gilt für Haupt- und Nebenbauten der baureglementarische Abstand von 7.0 m ab Strassenm
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