A. Verwaltungsentscheide 1523 1523 Baubewilligungsverfahren. Der Betrieb einer Kontaktbar erweist sich im vor-liegenden Fall in der Kernzone als zonenkonform und führt zu keinen über-mässigen Immissionen. Aus den Erwägungen: 3) Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG haben Bauten und Anlagen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone zu entsprechen. Die Zonenkonformität im Sinne des Bundesrechts setzt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck voraus. Der Zweck ergibt si
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2014 1523
A. Verwaltungsentscheide 1523 1523 Baubewilligungsverfahren. Der Betrieb einer Kontaktbar erweist sich im vor-liegenden Fall in der Kernzone als zonenkonform und führt zu keinen über-mässigen Immissionen. Aus den Erwägungen: 3) Nach Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG haben Bauten und Anlagen dem Zweck der jeweiligen Nutzungszone zu entsprechen. Die Zonenkonformität im Sinne des Bundesrechts setzt einen funktionellen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck voraus. Der Zweck ergibt si
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