B. Gerichtsentscheide 3615 durfte. Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Mazucchelli/Postizzi halten dafür, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (a.a.O., N 21 zu Art. 121). Viktor Lieber (a.a.O., N 3 zu Art. 121) lässt die Frage offen und verweist auf Niklaus Schmid. Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO of-fensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3615
B. Gerichtsentscheide 3615 durfte. Die Meinungen in der Literatur sind geteilt. Mazucchelli/Postizzi halten dafür, dass die erbberechtigten Angehörigen ohne Opfereigenschaft keine Legitimation zur Strafklage hätten (a.a.O., N 21 zu Art. 121). Viktor Lieber (a.a.O., N 3 zu Art. 121) lässt die Frage offen und verweist auf Niklaus Schmid. Gemäss Niklaus Schmid geht der Sinn von Art. 121 Abs. 1 StPO of-fensichtlich dahin, dass die Rechtsnachfolger nicht nur Zivil-, sondern auch Strafklage (soweit
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