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ARGVP 2013 3613

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3613 4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter ge-mäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b JuG entscheidet der „Einzelrichter des Ober-gerichts“, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht er-füllt sind. In Art. 32 JuG ist der Präsident

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3613

B. Gerichtsentscheide 3613

4. Schuldbetreibung und Konkurs 3613 Zuständigkeit bei Abschreibung und Nichteintreten. Als Einzelrichter ge-mäss Art. 32 Justizgesetz (bGS 145.31, nachfolgend JuG) muss auch der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs gelten. Aus den Erwägungen Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. b JuG entscheidet der „Einzelrichter des Ober-gerichts“, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten offensichtlich nicht er-füllt sind. In Art. 32 JuG ist der Präsident

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