B. Gerichtsentscheide 3612 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtli-chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Ent-scheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Vermi ttlers. Zuständig ist das Obergericht als Aufsichtsorgan (Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [bGS 145.31]). Eine Kostenvorschusspflicht besteht nicht. Aus den Erwägungen: Aus den nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sei
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3612
B. Gerichtsentscheide 3612 Gemäss Art. 212 Abs. 1 ZPO kann der Vermittler nur in vermögensrechtli-chen Streitigkeiten mit einem Streitwert von maximal Fr. 2'000.00 einen Ent-scheid fällen. OGP, 06.02.2013 3612 Aufsichtsbeschwerde gegen die Amtsführung des Vermi ttlers. Zuständig ist das Obergericht als Aufsichtsorgan (Art. 22 Abs. 1 Justizgesetz [bGS 145.31]). Eine Kostenvorschusspflicht besteht nicht. Aus den Erwägungen: Aus den nachträglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sei
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