B. Gerichtsentscheide 3611 15. Juli 2013 und damit nach der Einreichung der Berufungserklärung am 24. Juni 2013. 1.2.4 Es ergibt sich somit, dass der Berufungskläger 1 in seinem Vertrau-en auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Damit ihm kein Nachteil erwächst, ist die Sache von Amtes wegen an die zuständige Instanz, den Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Durchführung eines Revisionsver-fahrens zu überweisen (Christoph Hurni, a.a.O., N 24 zu Art. 52). Diese Überweisung bez
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3611
B. Gerichtsentscheide 3611
15. Juli 2013 und damit nach der Einreichung der Berufungserklärung am 24. Juni 2013. 1.2.4 Es ergibt sich somit, dass der Berufungskläger 1 in seinem Vertrau-en auf die falsche Rechtsmittelbelehrung zu schützen ist. Damit ihm kein Nachteil erwächst, ist die Sache von Amtes wegen an die zuständige Instanz, den Einzelrichter des Kantonsgerichts zur Durchführung eines Revisionsver-fahrens zu überweisen (Christoph Hurni, a.a.O., N 24 zu Art. 52). Diese Überweisung bez
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