B. Gerichtsentscheide 3610 3610 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung (Art. 241 und 242 ZPO). Ist die Rückzugserklärung nicht klar, steht einzig das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 ZPO). Im Rahmen des Vertrauensschutzes kann die Kenntnis der einschlägigen Litera-tur nicht verlangt werden. Aus den Erwägungen: Zu fragen ist nach dem Rechtsmittel, das gegen den Entscheid der Vor-instanz vom 23. April 2013 in einer
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3610
B. Gerichtsentscheide 3610 3610 Rechtsmittel gegen eine Abschreibungsverfügung (Art. 241 und 242 ZPO). Ist die Rückzugserklärung nicht klar, steht einzig das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung. Vertrauensschutz bei falscher Rechtsmittelbelehrung (Art. 52 ZPO). Im Rahmen des Vertrauensschutzes kann die Kenntnis der einschlägigen Litera-tur nicht verlangt werden. Aus den Erwägungen: Zu fragen ist nach dem Rechtsmittel, das gegen den Entscheid der Vor-instanz vom 23. April 2013 in einer
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