opencaselaw.ch

ARGVP 2013 3609

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3609 3. Zivilprozess 3609 Eheschutzverfahren. Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungs-bereich von Art. 296 ZPO lassen die Einzelrichter des Obergerichts Noven unbeschränkt zu. Aus den Erwägungen: Der Berufungskläger hat neue Behauptungen aufgestellt und neue Be-weismittel eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3609

B. Gerichtsentscheide 3609

3. Zivilprozess 3609 Eheschutzverfahren. Novenrecht (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Im Anwendungs-bereich von Art. 296 ZPO lassen die Einzelrichter des Obergerichts Noven unbeschränkt zu. Aus den Erwägungen: Der Berufungskläger hat neue Behauptungen aufgestellt und neue Be-weismittel eingereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG