B. Gerichtsentscheide 3607 nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Nachdem die Vorinstanz die Offerte der Beschwerdeführerin nach den Zuschlagskriterien geprüft und be-wertet hat, hat sie sich in Widerspruch zur Vertrauensgrundlage (Pflichtenheft) gesetzt. Ihre nachträgliche Berufung auf das Eignungskriterium M2 und ge-stützt darauf, der nachträgliche Ausschluss des Angebots der Beschwerde-führerin vom Vergabeverfahren stellt somit einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Sie kann sich au
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3607
B. Gerichtsentscheide 3607 nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Nachdem die Vorinstanz die Offerte der Beschwerdeführerin nach den Zuschlagskriterien geprüft und be-wertet hat, hat sie sich in Widerspruch zur Vertrauensgrundlage (Pflichtenheft) gesetzt. Ihre nachträgliche Berufung auf das Eignungskriterium M2 und ge-stützt darauf, der nachträgliche Ausschluss des Angebots der Beschwerde-führerin vom Vergabeverfahren stellt somit einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Sie kann sich au
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