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ARGVP 2013 3605

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3605 für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses ge-steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird; eine solche ist vorliegend – ausgehend von der ursprünglichen Schilderung des Beschwerdeführers – nicht zu sehen. 5.4 Ein äusserer Faktor m

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3605

B. Gerichtsentscheide 3605 für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses ge-steigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird; eine solche ist vorliegend – ausgehend von der ursprünglichen Schilderung des Beschwerdeführers – nicht zu sehen. 5.4 Ein äusserer Faktor m

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