B. Gerichtsentscheide 3604 eines Grundstückkaufs im Hinblick auf den zu vereinbarenden Kaufpreis in keiner Weise. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Ge-schäftsvermögen der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2010 Fr. 248‘000.00 betragen hat. 2.7 Wäre – im Sinne einer Hypothese – erwiesen, dass die Liegenschaft am 29. Dezember 2010 tatsächlich erheblich weniger wert war als der von den Partei
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3604
B. Gerichtsentscheide 3604 eines Grundstückkaufs im Hinblick auf den zu vereinbarenden Kaufpreis in keiner Weise. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Verkehrswert der Liegenschaft Parz. Nr. X in B. zum Zeitpunkt der Übernahme in das Ge-schäftsvermögen der Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2010 Fr. 248‘000.00 betragen hat. 2.7 Wäre – im Sinne einer Hypothese – erwiesen, dass die Liegenschaft am 29. Dezember 2010 tatsächlich erheblich weniger wert war als der von den Partei
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