B. Gerichtsentscheide 3603 sprechenden Einwand auch materiell zu Recht nicht berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Jahresrechnung 2010, in der keine Wertberichtigung verbucht wurde. 4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ein überspitzt forma-listisches Vorgehen seitens der kantonalen Steuerverwaltung, da diese die erst nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor Erlass des Einspracheent-scheids zugestellte Steuererklärung 2010 für die Beurteilung der Einsprache n
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3603
B. Gerichtsentscheide 3603 sprechenden Einwand auch materiell zu Recht nicht berücksichtigt hat, ergibt sich im Übrigen aus der Jahresrechnung 2010, in der keine Wertberichtigung verbucht wurde.
4. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht ein überspitzt forma-listisches Vorgehen seitens der kantonalen Steuerverwaltung, da diese die erst nach Ablauf der Einsprachefrist, aber noch vor Erlass des Einspracheent-scheids zugestellte Steuererklärung 2010 für die Beurteilung der Einsprache n
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