B. Gerichtsentscheide 3602 tene Rekursentscheid sowie die vom Regierungsrat separat eröffnete Ge-nehmigung der Revision der Ortsplanung sind antragsgemäss insofern aufzu-heben, als damit die von den Beschwerdeführern planlich bezeichneten (noch unüberbauten) Flächen der Weilerzone F zugeteilt worden sind. Diese Flä-chen verbleiben somit ohne weiteres in der Landwirtschaftszone. 5. Weil das Anwendungsverbot in Art. 61 Abs. 3 KV die als bundesrechts-widrig erkannte gesetzliche Grundlage der We
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3602
B. Gerichtsentscheide 3602 tene Rekursentscheid sowie die vom Regierungsrat separat eröffnete Ge-nehmigung der Revision der Ortsplanung sind antragsgemäss insofern aufzu-heben, als damit die von den Beschwerdeführern planlich bezeichneten (noch unüberbauten) Flächen der Weilerzone F zugeteilt worden sind. Diese Flä-chen verbleiben somit ohne weiteres in der Landwirtschaftszone.
5. Weil das Anwendungsverbot in Art. 61 Abs. 3 KV die als bundesrechts-widrig erkannte gesetzliche Grundlage der We
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG