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ARGVP 2013 3601

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3601 1. Verwaltungsrecht 3601 Nutzungsplanverfahren. Die von einer Gemeinde erstmals ausgeschiedene Weilerzone muss als bundesrechts- und richtplanwidrig bezeichnet werden. Die in Art. 19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 29 BauG den Bauzonen zugeordnete Wei-lerzone erweist sich namentlich wegen der dem Grundeigentümer und nicht dem Gemeinwesen obliegenden Erschliessungspflicht als bundesrechtlich nicht zulässige Mischform zwischen einer Bauzone (Art. 15 RPG) und der als Nichtba

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 3601

B. Gerichtsentscheide 3601

1. Verwaltungsrecht 3601 Nutzungsplanverfahren. Die von einer Gemeinde erstmals ausgeschiedene Weilerzone muss als bundesrechts- und richtplanwidrig bezeichnet werden. Die in Art. 19 Abs. 1 lit. j i.V.m. Art. 29 BauG den Bauzonen zugeordnete Wei-lerzone erweist sich namentlich wegen der dem Grundeigentümer und nicht dem Gemeinwesen obliegenden Erschliessungspflicht als bundesrechtlich nicht zulässige Mischform zwischen einer Bauzone (Art. 15 RPG) und der als Nichtba

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