A. Verwaltungsentscheide 1522 1522 Volksinitiative. Unterschriftenlisten dürfen in Form und Inhalt nicht voneinan-der abweichen und sind gesamthaft einzureichen. Unterschriften sind nur gül-tig, sofern das Stimmrecht bescheinigt werden kann. Erfolgt ein Wegzug aus einer politischen Gemeinde, kann diese das Stimmrecht nicht bescheinigen. Aus den Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2013 sind der Kantonskanzlei die Unterschriftenlisten zur kantonalen Volksinitiative „XY“ eingereicht worden. Sie enth
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 1522
A. Verwaltungsentscheide 1522 1522 Volksinitiative. Unterschriftenlisten dürfen in Form und Inhalt nicht voneinan-der abweichen und sind gesamthaft einzureichen. Unterschriften sind nur gül-tig, sofern das Stimmrecht bescheinigt werden kann. Erfolgt ein Wegzug aus einer politischen Gemeinde, kann diese das Stimmrecht nicht bescheinigen. Aus den Erwägungen: 1. Am 28. Januar 2013 sind der Kantonskanzlei die Unterschriftenlisten zur kantonalen Volksinitiative „XY“ eingereicht worden. Sie enth
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