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ARGVP 2013 1521

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1521 Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe des Ver-fahrens widersprüchlich verhalten und die Verzögerung teilweise mitverur-sacht hat. Im Lichte des Verursacherprinzips ist die dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegte Pflicht zur Entschädigung der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführerin in dem Umfange herabzusetzen, in dem die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die B

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 1521

A. Verwaltungsentscheide 1521 Folglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich im Laufe des Ver-fahrens widersprüchlich verhalten und die Verzögerung teilweise mitverur-sacht hat. Im Lichte des Verursacherprinzips ist die dem Beschwerdegegner als unterliegende Partei auferlegte Pflicht zur Entschädigung der Parteikosten der obsiegenden Beschwerdeführerin in dem Umfange herabzusetzen, in dem die Beschwerdeführerin mitverantwortlich ist. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass die B

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