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ARGVP 2013 1517

Appenzell A.Rh. · 2012-06-13 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1517 obwohl die übrigen Gestaltungs- und Regelbauvorschriften unbestrittener-massen eingehalten werden (siehe Baubewilligungsentscheid vom 13. Juni 2012, S. 5, 6. Abs.). Dass der Rekurrentin die Baubewilligung auf-grund der Dimensionierung des Gebäudes versagt wird, ist somit mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen ist der Entscheid vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 1517

A. Verwaltungsentscheide 1517 obwohl die übrigen Gestaltungs- und Regelbauvorschriften unbestrittener-massen eingehalten werden (siehe Baubewilligungsentscheid vom 13. Juni 2012, S. 5, 6. Abs.). Dass der Rekurrentin die Baubewilligung auf-grund der Dimensionierung des Gebäudes versagt wird, ist somit mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. Aufgrund dessen ist der Entscheid vom 13. Juni 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat

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