A. Verwaltungsentscheide 1516 1516 Baubewilligungsverfahren. Hält ein Bauvorhaben die geltenden Regelbau-vorschriften ein, darf eine Volumenherabsetzung aus Gründen der Ästhetik nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Aus den Erwägungen: 7. Vorliegend befindet sich die Parz. Nr. X in der Wohn- und Gewerbezone WG 2.4. Das Bauvorhaben liegt zudem in der kommunalen Ortsbildschutzzo-ne H. Nördlich und östlich grenzt die
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2013 1516
A. Verwaltungsentscheide 1516 1516 Baubewilligungsverfahren. Hält ein Bauvorhaben die geltenden Regelbau-vorschriften ein, darf eine Volumenherabsetzung aus Gründen der Ästhetik nur in Ausnahmefällen durchgesetzt werden, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist. Aus den Erwägungen: 7. Vorliegend befindet sich die Parz. Nr. X in der Wohn- und Gewerbezone WG 2.4. Das Bauvorhaben liegt zudem in der kommunalen Ortsbildschutzzo-ne H. Nördlich und östlich grenzt die
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