opencaselaw.ch

ARGVP 2012 3599

Appenzell A.Rh. · 2011-10-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3599 6. Strafprozess 3599 Einstellung Strafverfahren. Begründung. Wird in der Begründung ein sehr leichtes Verschulden erwähnt, ohne dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, verstösst dies gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) Sachverhalt: X. erlitt am 1. Oktober 2011 mit seinem Motorrad Honda in H., ausserorts einen Unfall, indem er auf der nassen Fahrbahn ins Rutschen geriet, stürzte und g

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 3599

B. Gerichtsentscheide 3599

6. Strafprozess 3599 Einstellung Strafverfahren. Begründung. Wird in der Begründung ein sehr leichtes Verschulden erwähnt, ohne dass dem Beschuldigten das rechtliche Gehör eingeräumt wurde, verstösst dies gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO) Sachverhalt: X. erlitt am 1. Oktober 2011 mit seinem Motorrad Honda in H., ausserorts einen Unfall, indem er auf der nassen Fahrbahn ins Rutschen geriet, stürzte und g

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG