B. Gerichtsentscheide 3595 4. Zivilprozess 3595 Prozessleitende Verfügung als Anfechtungsobjekt im Beschwerdever-fahren (Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein neu angeordneter Schriftenwechsel und ein allfälliges Beweisverfahren führen zwar zu Mehraufwand für das Ge-richt und die Beschwerdeführerin und haben eine Verfahrensverlängerung zur Folge. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann darin aber nicht gese-hen werden, da die Beschwerdeführerin – im Falle des Unterliegens – eine Verletzung
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 3595
B. Gerichtsentscheide 3595
4. Zivilprozess 3595 Prozessleitende Verfügung als Anfechtungsobjekt im Beschwerdever-fahren (Art. 319 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein neu angeordneter Schriftenwechsel und ein allfälliges Beweisverfahren führen zwar zu Mehraufwand für das Ge-richt und die Beschwerdeführerin und haben eine Verfahrensverlängerung zur Folge. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil kann darin aber nicht gese-hen werden, da die Beschwerdeführerin – im Falle des Unterliegens – eine Verletzung
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