B. Gerichtsentscheide 3583 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invali-denversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entschei-den, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 3583
B. Gerichtsentscheide 3583 obwohl dazu nach der Aktenlage und/oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte (Urteil BGer I 848/02, E. 3.2). Dementsprechend ist im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren in Invali-denversicherungssachen über jene Anspruchsberechtigungen zu entschei-den, hinsichtlich deren die IV-Stelle eine Verfügung erlassen hat und/oder hinsichtlich deren sie dies – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und/oder des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes
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