B. Gerichtsentscheide 3580 1. Verwaltungsrecht 3580 Verfahren. Vorsorgliche Massnahmen und Entzug der aufschiebenden Wir-kung. Voraussetzungen und Zuständigkeit bei Beschwerden, die bei der ver-waltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts hängig sind. Aus den Erwägungen: 1.1 Vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VRPG sind Anordnun- gen, die grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens gelten und dazu bestimmt sind, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 3580
B. Gerichtsentscheide 3580
1. Verwaltungsrecht 3580 Verfahren. Vorsorgliche Massnahmen und Entzug der aufschiebenden Wir-kung. Voraussetzungen und Zuständigkeit bei Beschwerden, die bei der ver-waltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts hängig sind. Aus den Erwägungen: 1.1 Vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 10 Abs. 1 VRPG sind Anordnun- gen, die grundsätzlich für die Dauer des Verfahrens gelten und dazu bestimmt sind, einen tatsächlichen oder rechtlichen Zustand einstweilen unverändert
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