A. Verwaltungsentscheide 1514 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehema-liger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abge-deckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kan-tons etc.). Diese Kosten richten sich n
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 1514
A. Verwaltungsentscheide 1514 gungsverfahren einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenüberbindung für die Aufwendungen der Gemeinde zu machen, zumal der Rekurrentin als ehema-liger Gemeinderätin der Gebührentarif bekannt gewesen sein müsste. Von den Aufwendungen der Gemeinde, welche durch den Gebührentarif abge-deckt sind, gilt es die übrigen Kosten zu unterscheiden, welche der Gemeinde durch Dritte in Rechnung gestellt wurden (Raumplaner, Gebühren des Kan-tons etc.). Diese Kosten richten sich n
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