A. Verwaltungsentscheide 1513 deshalb, weil der Rekurrentin durch die Verfügung auch ohne die vorgenom-mene Präzisierung in Bezug auf eine allfällige Sanierung keinerlei Rechts-nachteile drohten. Der Eintrag des Grundstücks Nr. X in den Kataster der be-lasteten Standorte sagt noch nichts darüber aus, wer die Kosten allfälliger Sanierungsmassnahmen zu tragen hat (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01]). Zudem wies die Vorinstanz bereits in Ziff. 4
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 1513
A. Verwaltungsentscheide 1513 deshalb, weil der Rekurrentin durch die Verfügung auch ohne die vorgenom-mene Präzisierung in Bezug auf eine allfällige Sanierung keinerlei Rechts-nachteile drohten. Der Eintrag des Grundstücks Nr. X in den Kataster der be-lasteten Standorte sagt noch nichts darüber aus, wer die Kosten allfälliger Sanierungsmassnahmen zu tragen hat (Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz; USG; SR 814.01]). Zudem wies die Vorinstanz bereits in Ziff. 4
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