A. Verwaltungsentscheide 1511 Rekurrenten fordern, für solche Wege angezeigt ist, kann vorliegend aller-dings offen bleiben. Nimmt man die von einzelnen Quartierplänen angesetzte Mindestbreite von öffentlichen Wegen von 2 m als Berechnungsgrundlage und multipliziert diese mit der Länge des betroffenen Strassenabschnittes (maximal 22 m), so würde man eine abzugsfähige Fläche von maximal 44 m2 erhalten. Die anrechenbare Fläche würde somit 1‘179 m2 umfassen, was eine zulässige Baumasse von 1.7 ×
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 1511
A. Verwaltungsentscheide 1511 Rekurrenten fordern, für solche Wege angezeigt ist, kann vorliegend aller-dings offen bleiben. Nimmt man die von einzelnen Quartierplänen angesetzte Mindestbreite von öffentlichen Wegen von 2 m als Berechnungsgrundlage und multipliziert diese mit der Länge des betroffenen Strassenabschnittes (maximal 22 m), so würde man eine abzugsfähige Fläche von maximal 44 m2 erhalten. Die anrechenbare Fläche würde somit 1‘179 m2 umfassen, was eine zulässige Baumasse von 1.7 ×
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