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ARGVP 2012 1510

Appenzell A.Rh. · 2011-07-04 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1510 leisten. Eine solche Festlegung ist beispielsweise dann von Nöten, wenn im Bereich des Niveaupunktes der geplanten Baute topographische Veränderun-gen wie Hügel oder Mulden gegeben sind, welche eine zweckmässige Über-bauung beeinträchtigen könnten (Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 4. Juli 2011, Punkt 4.2). Für die Beurteilung, ob eine spezielle Gelände- oder Gebäudeform vorliegt, ist nur jener Bereich massgeblich, der vom Grundriss des geplanten Gebäudes b

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A. Verwaltungsentscheide 1510 leisten. Eine solche Festlegung ist beispielsweise dann von Nöten, wenn im Bereich des Niveaupunktes der geplanten Baute topographische Veränderun-gen wie Hügel oder Mulden gegeben sind, welche eine zweckmässige Über-bauung beeinträchtigen könnten (Einspracheentscheid des Gemeinderats vom 4. Juli 2011, Punkt 4.2). Für die Beurteilung, ob eine spezielle Gelände- oder Gebäudeform vorliegt, ist nur jener Bereich massgeblich, der vom Grundriss des geplanten Gebäudes b

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