A. Verwaltungsentscheide 1509 1509 Baubewilligungsverfahren. Gewachsenes Terrain. Eine Veränderung des natürlichen Verlaufs des Bodens, welche über 20 Jahre zurückliegt, ist mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall liegt keine spezielle Gelände- oder Gebäudeform vor, welche eine abweichende Festle-gung des Niveaupunkts rechtfertigt. Aus den Erwägungen: 3a) Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2012 1509
A. Verwaltungsentscheide 1509 1509 Baubewilligungsverfahren. Gewachsenes Terrain. Eine Veränderung des natürlichen Verlaufs des Bodens, welche über 20 Jahre zurückliegt, ist mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen. Im vorliegenden Fall liegt keine spezielle Gelände- oder Gebäudeform vor, welche eine abweichende Festle-gung des Niveaupunkts rechtfertigt. Aus den Erwägungen: 3a) Als Niveaupunkt gilt der auf das gewachsene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche
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