B. Gerichtsentscheide 3579 Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Partei-rechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/P
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3579
B. Gerichtsentscheide 3579
Art. 118 Abs. 1 StPO vorliegt. Für die ausdrückliche Willenserklärung reicht es nicht aus, dass der Geschädigte, z. B. im Rahmen einer Strafanzeige, die Strafverfolgung und Bestrafung des Angezeigten verlangt, sondern er muss darüber hinaus zum Ausdruck bringen, dass er im Strafverfahren die Partei-rechte beanspruchen will. Werden adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht, so ist der Beteiligungswille in aller Regel selbstverständlich (Mazzucchelli/P
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