B. Gerichtsentscheide 3577 4. Strafprozess 3577 Übergangsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 453 und 455 StPO). Zugunsten einer einheitlichen gesamtschweizerischen Lösung ist dem Gesetzeswortlaut gegenüber einer differenzierten Würdigung entsprechend dem früher geltenden kantonalen Recht der Vorzug zu geben. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit den Konkursen der A. AG und der B. AG erstattete das Konkursamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Teufen, am 5. Februar 2008 u
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3577
B. Gerichtsentscheide 3577
4. Strafprozess 3577 Übergangsbestimmungen im Rechtsmittelverfahren (Art. 453 und 455 StPO). Zugunsten einer einheitlichen gesamtschweizerischen Lösung ist dem Gesetzeswortlaut gegenüber einer differenzierten Würdigung entsprechend dem früher geltenden kantonalen Recht der Vorzug zu geben. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit den Konkursen der A. AG und der B. AG erstattete das Konkursamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Zweigstelle Teufen, am 5. Februar 2008 u
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