B. Gerichtsentscheide 3576 StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körper-verletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhalts-schilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäck
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3576
B. Gerichtsentscheide 3576
StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körper-verletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhalts-schilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäck
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