B. Gerichtsentscheide 3575 3575 Qualifizierter Tatbestand des besonders grausamen Raubes. Obwohl aufgrund der Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen ist, ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Täter weit mehr getan hat, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 31. Januar bzw. 1. Februar 2010 die Privatklägerin in ihrer Liegensch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3575
B. Gerichtsentscheide 3575
3575 Qualifizierter Tatbestand des besonders grausamen Raubes. Obwohl aufgrund der Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen ist, ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Täter weit mehr getan hat, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 31. Januar bzw.
1. Februar 2010 die Privatklägerin in ihrer Liegensch
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP KG