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ARGVP 2011 3572

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3572 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Par-teien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregis-tereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo al-ler Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent-halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf d

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3572

B. Gerichtsentscheide 3572

gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Par-teien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregis-tereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo al-ler Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent-halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf d

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