B. Gerichtsentscheide 3567 6.3 Dementsprechend bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 auch des BauR zu-nächst ausdrücklich nur für den Bereich der Grenz- und Strassenabstände sowie von Baulinien, dass dort Vorbauten in einer Tiefe von maximal 1.5 m in diese Bereiche hineinragen dürfen. Ohne Einschränkung auf diese Bereiche und damit analog zu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BauV bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BauR sodann generell, dass Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 3567
B. Gerichtsentscheide 3567
6.3 Dementsprechend bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 1 auch des BauR zu-nächst ausdrücklich nur für den Bereich der Grenz- und Strassenabstände sowie von Baulinien, dass dort Vorbauten in einer Tiefe von maximal 1.5 m in diese Bereiche hineinragen dürfen. Ohne Einschränkung auf diese Bereiche und damit analog zu Art. 12 Abs. 2 Satz 2 BauV bestimmt Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BauR sodann generell, dass Vorbauten auf einen Drittel der dazugehörigen Fassadenlänge zu beschränken
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