A. Verwaltungsentscheide 1504 1504 Sanierung eines öffentlichen Fusswegs. Für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wan-derwege [bGS 731.31]). Im konkreten Fall dürfen den Privaten für die Sanie-rungsarbeiten keine Kosten auferlegt werden. Aus den Erwägungen: 2.4 Aus den Akten geht hervor, dass im Rahmen der Sanierung des stritti- gen Weges verschiedene Sanierungsa
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1504
A. Verwaltungsentscheide 1504
1504 Sanierung eines öffentlichen Fusswegs. Für die Erhaltung der Fuss- und Wanderwege ist die Gemeinde zuständig (Art. 20 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wan-derwege [bGS 731.31]). Im konkreten Fall dürfen den Privaten für die Sanie-rungsarbeiten keine Kosten auferlegt werden. Aus den Erwägungen: 2.4 Aus den Akten geht hervor, dass im Rahmen der Sanierung des stritti- gen Weges verschiedene Sanierungsa
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