A. Verwaltungsentscheide 1503 meinderat X erfolgt ist, steht ein für alle Mal fest, dass der O. W. nicht als öf-fentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und somit auch nicht als öf-fentliche Verkehrsanlage im Sinne des Strassenreglements X qualifiziert wer-den kann. Vielmehr handelt es sich beim O. W. um eine nicht dem Gemein-gebrauch gewidmete Privatstrasse. Dementsprechend hat die Gemeinde X auch nicht für die Kosten für den Winterdienst nach Art. 29 Abs. 3 StrR aufzu-kommen. Anzumer
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1503
A. Verwaltungsentscheide 1503
meinderat X erfolgt ist, steht ein für alle Mal fest, dass der O. W. nicht als öf-fentliche Strasse im Sinne des Strassengesetzes und somit auch nicht als öf-fentliche Verkehrsanlage im Sinne des Strassenreglements X qualifiziert wer-den kann. Vielmehr handelt es sich beim O. W. um eine nicht dem Gemein-gebrauch gewidmete Privatstrasse. Dementsprechend hat die Gemeinde X auch nicht für die Kosten für den Winterdienst nach Art. 29 Abs. 3 StrR aufzu-kommen. Anzumer
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