A. Verwaltungsentscheide 1502 Wie bereits ausgeführt, wird für die Lagerung von Brennholz und Schnitzel kein Unterstand benötigt. Auch für die Lagerung von Maschinen ist kein Un-terstand im Wald erforderlich, da diese beim Hof gelagert werden können. Auch aufgrund der im Wald fehlenden ebenen Fläche für die Lagerung von Holz, ist der Rekurrent nicht auf einen Geräte- und Holzunterstand ausserhalb der Bauzone angewiesen, womit zurecht auch keine raumplanerische Bewilli-gung für den Unterstand
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1502
A. Verwaltungsentscheide 1502
Wie bereits ausgeführt, wird für die Lagerung von Brennholz und Schnitzel kein Unterstand benötigt. Auch für die Lagerung von Maschinen ist kein Un-terstand im Wald erforderlich, da diese beim Hof gelagert werden können. Auch aufgrund der im Wald fehlenden ebenen Fläche für die Lagerung von Holz, ist der Rekurrent nicht auf einen Geräte- und Holzunterstand ausserhalb der Bauzone angewiesen, womit zurecht auch keine raumplanerische Bewilli-gung für den Unterstand
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