A. Verwaltungsentscheide 1500 1500 Einsprachelegitimation. Art. 111 Abs. 1 BauG. Ergeben sich aus der Aus- führung eines umstrittenen Bauprojekts keine aktuellen praktischen oder rechtlichen Nachteile für den Einsprecher, ist dessen Einsprachelegitimation zu verneinen. Aus den Erwägungen: 1a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen „legitimiert, wer durch den an-gefochtenen Gegenstand berührt und ein eigenes schutzwürdiges
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1500
A. Verwaltungsentscheide 1500
1500 Einsprachelegitimation. Art. 111 Abs. 1 BauG. Ergeben sich aus der Aus- führung eines umstrittenen Bauprojekts keine aktuellen praktischen oder rechtlichen Nachteile für den Einsprecher, ist dessen Einsprachelegitimation zu verneinen. Aus den Erwägungen: 1a) Gemäss Art. 111 Abs. 1 BauG ist zu Einsprachen und Rekursen nach diesem Gesetz und den Ausführungserlassen „legitimiert, wer durch den an-gefochtenen Gegenstand berührt und ein eigenes schutzwürdiges
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