A. Verwaltungsentscheide 1499 ment Bau und Umwelt die Erstellung von Schutzwänden aus Glas in der Orts-bildschutzzone künftig als bewilligungsfähig und damit als zulässig. f) Die grundsätzliche Zulässigkeit von Glaswänden als Lärm- und/oder Windschutz in Ortsbildschutzzonen stellt eine Praxisänderung dar. Es ist in-des ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf Schutzwände aus Glas in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeu-tung beschränkt. In Bezug auf
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1499
A. Verwaltungsentscheide 1499
ment Bau und Umwelt die Erstellung von Schutzwänden aus Glas in der Orts-bildschutzzone künftig als bewilligungsfähig und damit als zulässig.
f) Die grundsätzliche Zulässigkeit von Glaswänden als Lärm- und/oder Windschutz in Ortsbildschutzzonen stellt eine Praxisänderung dar. Es ist in-des ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die Praxisänderung lediglich auf Schutzwände aus Glas in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeu-tung beschränkt. In Bezug auf
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