A. Verwaltungsentscheide 1497 Gründen beruhenden) Gebäudeform ein äusserer, objektiver Sachzwang für eine einzelfallweise Festlegung des Niveaupunktes vorliegen sollte. Departement Bau und Umwelt, 31.05.2011 1497 Baubewilligungsverfahren. Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c BauG erfüllt sein. Im vorliegenden Fall besteht für ein zusätzliches Ge-schoss und die Abweichung von der maximalen Gebäudehöhe ke
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1497
A. Verwaltungsentscheide 1497
Gründen beruhenden) Gebäudeform ein äusserer, objektiver Sachzwang für eine einzelfallweise Festlegung des Niveaupunktes vorliegen sollte. Departement Bau und Umwelt, 31.05.2011 1497 Baubewilligungsverfahren. Ausnahmebewilligung. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss eine der Voraussetzungen von Art. 118 Abs. 1 lit. a–c BauG erfüllt sein. Im vorliegenden Fall besteht für ein zusätzliches Ge-schoss und die Abweichung von der maximalen Gebäudehöhe ke
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