A. Verwaltungsentscheide 1496 aufgestockt werden, falls die Aufstockung hinsichtlich der Abstandsverletzung zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nur, wenn weder der Schutzzweck der Norm als erheblich beeinträchtigt, noch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem gesamten Ge-bäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (vgl. Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Pla
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2011 1496
A. Verwaltungsentscheide 1496
aufgestockt werden, falls die Aufstockung hinsichtlich der Abstandsverletzung zu keiner wesentlichen Verstärkung der Rechtswidrigkeit führt. Unwesentlich ist eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit nur, wenn weder der Schutzzweck der Norm als erheblich beeinträchtigt, noch die Erweiterung des bestehenden rechtswidrigen Teils für sich allein oder zusammen mit dem gesamten Ge-bäude als bedeutsam bezeichnet werden muss (vgl. Balthasar Heer, St.Gallisches Bau- und Pla
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