B. Gerichtsentscheide 3550 Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemein-schaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachge-wiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft f
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 3550
B. Gerichtsentscheide 3550 Eherechtlich haftet jeder Ehegatte für seine Schulden mit seinem ganzen Vermögen (Art. 202 ZGB). Für Schulden, die vom anderen Ehegatten begründet worden sind, entsteht diese Haftung nur, wenn aufgrund der Vorschriften über die Vertretung der ehelichen Gemein-schaft (Art. 166 ZGB) oder gestützt auf das Recht der Stellvertretung eine Vertretungsmacht zugunsten des anderen Ehegatten nachge-wiesen ist. Nach Art. 166 ZGB vertritt jeder Ehegatte die eheliche Gemeinschaft f
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