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ARGVP 2010 3549

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3549 2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3549 Ehescheidung. Regelung der Schulden (Art. 166 und 210 ZGB). Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem ent-sprechenden Vertrag. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güter-rechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Aus den Erwägungen: Vorliegend ist offensichtlich, dass bei beiden Ehegatten die Passi- ven die Aktiven übersteigen und sie deshalb einen Rückschlag erlei-

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 2010 3549

B. Gerichtsentscheide 3549

2. Obergericht und übrige Gerichte 2.1 Zivilrecht 3549 Ehescheidung. Regelung der Schulden (Art. 166 und 210 ZGB). Wer im Aussenverhältnis Schuldner ist, bestimmt sich nach dem ent-sprechenden Vertrag. Im Innenverhältnis ist zwischen einer güter-rechtlichen und einer eherechtlichen Betrachtung zu unterscheiden. Aus den Erwägungen: Vorliegend ist offensichtlich, dass bei beiden Ehegatten die Passi- ven die Aktiven übersteigen und sie deshalb einen Rückschlag erlei-

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